Einbau von Verbrauchs- Erfassungsgeräten verursacht keine unverhältnismäßigen Kosten

Die Heizkostenverordnung (HKVO)  sieht Grundsätzlich den Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten selbstverständlich auch in Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Ein in der Teilungserklärung enthaltener Kostenverteilungsschlüssel kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern auch durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Das Gericht kann einen insoweit ablehnenden Mehrheitsbeschluss ersetzen, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Wenn die zu erwartenden Einbau- und Wartungskosten nicht unverhältnismäßig sind,  ist dies  für den Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten der Fall.
 
Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2006, Az. 16 Wx 154/06