Einberufung der Eigentümerversammlung kann gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG in Textform, also auch per E-Mail, erfolgen

Die Einberufung der Eigentümerversammlung kann gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG in Textform, also auch per E-Mail, erfolgen, sofern der Eigentümer seine Adresse dafür bereitgestellt hat. In einem Fall in Berlin verwendete der Verwalter versehentlich die veraltete E-Mail-Adresse eines Eigentümers zur Einladung, obwohl ihm die neue bekannt war, was zu einer Beschlussklage führte.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers mit Urteil vom 18.01.2024 (Az. 29 C 33/23 WEG) ab. Der Kläger hatte fälschlicherweise die übrigen Wohnungseigentümer anstatt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verklagt. Die Klageänderung erfolgte erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, weshalb sie als verspätet galt. Das Gericht musste daher keine Anfechtungsgründe prüfen, sondern lediglich Nichtigkeitsgründe, die nicht ersichtlich waren.

Die Verwendung einer veralteten E-Mail-Adresse führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht zur Nichtigkeit. Nichtigkeitsgründe wären nur bei ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen wie einer vorsätzlichen Nichteinladung denkbar, was hier nicht vorlag.

Für den Verwalter war die Nutzung der veralteten Adresse eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit. Hätte der Kläger die Anfechtungsfrist gewahrt und die Kausalität des Fehlers dargelegt, hätte die Gemeinschaft den Prozess voraussichtlich verloren. Für Wohnungseigentümer gilt, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation zur Verfügung zu stellen, aber die Einreichung von Tagesordnungswünschen per E-Mail kann als stillschweigende Zustimmung zur elektronischen Kommunikation gewertet werden.