Eine Eigentümerversammlung kann nicht per Telefonkonferenz abgehalten werden.

Die auf einer solchen „Versammlung“ gefassten Beschlüsse für die Eigentümergemeinschaft sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Königsstein entschieden Das Wohnungseigentumsgesetz schreibe unmissverständlich vor, dass Beschlüsse grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen seien. Eine Telefonkonferenz sei vom Gesetz nicht vorgesehen und ersetze nicht die schriftliche Zustimmung aller Eigentümer. (AmG Königstein, 27 C 955/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.