Einmannversammlung



OLG München v. 11.12.2007- 34 Wx 14/07
Für das Zu-Stande-Kommen von Eigentümerbeschlüssen in einer Einmannversammlung ist aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar, dass die Kundgabe der Stimmenabgabe nach außen in Erscheinung tritt, also tatsächlich als formaler Akt stattfindet und der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis feststellt und bekannt gibt.

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de