Einsichtsrecht – Kann der WE vom Verwalter die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, verlangen?

Rechtsfrage:

Kann der WE vom Verwalter die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, verlangen?

Hierzu BGH, Urteil vom 11.02.2011 – Az. V ZR 66/10:

Dem WE steht gegenüber dem Verwalter im Regelfall nur ein Recht auf Einsichtnahme zu. An welchem Ort die Einsichtnahme zu gewähren ist, richtet sich nach den Regelungen in § 269 Abs. 1 und 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat eine Leistung dann, wenn der Leistungsort weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfolgen. Fehlt es – wie hier – an einer Vereinbarung über den Leistungsort, kann dieser somit nur dann der Ort der WEG-Anlage sein, wenn sich dies aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verwalter und den WE ergibt. Der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit liegt jedoch nicht am Ort der WEG-Anlage. Dort sind lediglich die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ausgeführte Arbeiten zu prüfen und abzunehmen, Verhandlungen mit örtlichen Handwerkern und Behörden zu führen sowie die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen; die übrigen darüber hinausgehenden Aufgaben des Verwalters, die in §§ 21 Abs. 5, 27 Abs. 1 bis 3 WEG aufgeführt sind, werden üblicherweise in seinen Geschäftsräumen erledigt. Sie bilden den Schwerpunkt der Verwaltung. Grundsätzlich ist das Einsichtsrecht deshalb in den Geschäftsräumen des Verwalters zu gewähren. Fehlt es somit an einer Verpflichtung des Verwalters, dem WE außerhalb seiner Geschäftsräume die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen zu gewähren, ist er auch nicht verpflichtet, ihm Ablichtungen dieser Unterlagen zu übersenden, auch nicht auf seine Kosten.