Eintragung von Beschlüssen im Grundbuch

Beschlüsse, die auf Grund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abändern, sind im Grundbuch weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig.

OLG München, Beschluss vom 13.11.2009 – 34 Wx 100/09