Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund vertragsgemäßer Abnutzung stellt Schönheitsreparatur des Vermieters dar

Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 05.09.2008 

– 2 C 1306/07 –

 

Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf Mieter übertragen werden

Die Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund einer vertragsgemäßen Abnutzung stellt eine vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparatur dar. Der Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf den Mieter übertragen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten im Jahr 2008 die Mieter einer Wohnung auf Erneuerung des in der Wohnung befindlichen etwa 12 Jahre alten Teppichbodens.

Anspruch auf Austausch des verschlissenen Teppichs bestand

Das Amtsgericht Erfurt entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe nach § 535 BGB ein Anspruch auf Austausch des verschlissenen Teppichs zugestanden. Wird ein Teppich durch den vertragsgemäßen Gebrauch abgenutzt, so sei es Aufgabe des Vermieters als Schönheitsreparatur einen neuen Teppichboden zu verlegen. Diese Aufgabe könne nicht auf den Mieter übertragen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.1991 – 30 REMiet 3/90 -).

Vermieter muss Zimmer leeräumen bzw. einräumen und Möbel aufbewahren

Die Pflicht zur Erneuerung des Teppichbodens umfasse nach Ansicht des Amtsgerichts zudem die Nebenpflicht, die einzelnen betroffenen Zimmer leerzuräumen und die Möbel am Anschluss der Arbeiten wieder einzuräumen sowie die Möbel gegebenenfalls zwischenzulagern.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015

Quelle: Amtsgericht Erfurt, ra-online (zt/WuM 2009, 342/rb)