Es liegt in der Organisationgewalt des Verwalters, wie er die Abstimmung durchführt.

Selbst wenn in der Einladung ein bestimmtes Vorgehen (hier: Abfrage erst der Nein-
Stimmen und dann der Enthaltungen) angekündigt ist, bindet dies den Verwalter bei der
Auszählung nach der Subtraktionsmethode (vgl. zu deren Zulässigkeit BGH, ZMR 2002,
936) nicht.

Subtraktionsmethode
LG München I, Urteil vom 21.01.2016, 36 S 2041/15, ZMR 2016, 569

 

Quelle: Dr. Riecke