Externer kann nicht wirksam zur Eigentümerversammlung laden

Externer kann nicht wirksam zur Eigentümerversammlung laden
Wurde eine Eigentümerversammlung von einer außerhalb der Gemeinschaft stehenden Person einberufen, die nicht einmal potenziell zum Kreis der zur Einberufung Berechtigten gehört, hat keine Eigentümerversammlung im Sinne des WEG stattgefunden. Dort gefasste Beschlüsse sind von vornherein nicht existent.
AG Bonn, Urteil vom 01.08.2018, Az.: 27 C 30/18
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