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Führt ein Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß, indem er Eintragungen erst nach sechs Wochen und ohne Hinweis auf den Eintragungszeitpunkt oder die Urheberschaft der Eintragungen vornimmt, so kann ein Wohnungseigentümer trotzdem noch nicht zwingend seine Abberufung verlangen. Für die erfolgreiche Abberufung des Verwalters reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt. Den Wohnungseigentümern steht überdies noch ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn eine Weiterbeschäftigung des Verwalters objektiv nicht mehr vertretbar scheint.
Praxistipp
Der Bundesgerichtshof lässt dem Verwalter in dieser Entscheidung einiges durchgehen. Auf die Milde der Gerichte sollte der Verwalter sich allerdings nicht verlassen. Wird die Beschlusssammlung nicht ordentlich geführt, ist dies ein gesetzlicher Regelfall eines wichtigen Grundes für eine Abberufung. Auch wenn bei der Beurteilung eines Abberufungsverlangens natürlich immer auf die Gesamtumstände geschaut werden muss -insoweit ist dem BGH zuzustimmen- sollte der Verwalter bei der Führung der Beschlusssammlung höchste Sorgfalt walten lassen. Er sollte Eintragungen in die Beschlusssammlung daher immer sofort (spätestens nach zwei Tagen) und nach den Vorgaben von § 24 WEG vornehmen, um Probleme zu vermeiden. Zu Beginn einer neuen Verwaltung ist es außerdem ratsam, einen Blick in die Teilungserklärung zu werfen, denn die Wohnungseigentümer können natürlich in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen weitere Formvorschriften vereinbaren.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 10. Februar 2012, V ZR 105/11 –www.bundesgerichtshof.de
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