Fenster selbst eingebaut – keine Kostenerstattung

Lässt ein Wohnungseigentümer ein Fenster auf eigene Kosten ersetzen (hier für 2.500 €) obwohl dies noch „nicht erneuerungsbedürftig“ war, so kann er Jahre später, wenn die Eigentümergemeinschaft neue Fenster in der gesamten Anlage austauschen lässt, nachträglich keine Erstattung seines vorherigen Aufwandes aus der Gemeinschaftskasse verlangen. Denn die Fenster einer Eigentumswohnung gehören generell zum Gemeinschaftseigentum.

Bezug: Hanseatisches OLG Hamburg) 2 Wx 34/09

Quelle:ivd/Brüser