Funkbasierte Heizkostenverteiler: WEG – Beschluss möglich?

Funkbasierte Heizkostenverteiler: WEG – Beschluss möglich?

von Ralf Schulze Steinen | 11.02.2015

 

 

Zwar kann die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich beschließen, dass funkbasierte Heizkostenverteiler in den einzelnen Wohnungen installiert werden. Ein solcher Beschluss ist aber auf entsprechende Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn er nicht mit den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in Einklang steht, insbesondere also nicht konkret diejenigen Zwecke festgelegt, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen.

 

Dies hat das LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014, 9 S 1/14 entschieden.

 

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall fassten die Beklagten in einer Wohnungseigentümerversammlung folgenden Beschluss:

„Die Verwaltung wird angewiesen, die derzeitig tätige Abrechnungsfirma ### mit der Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zum Preis in Höhe von 670,14 Euro p.a. zu beauftragen.“

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beschluss sowohl gegen den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz seiner Privatsphäre, als auch gegen die grundgesetzlich gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit seiner Eigentumswohnung verstoße. Denn insbesondere könnten durch die Verbrauchsaufzeichnung, die funkbasierte Heizkostenverteiler ermöglichen, seine Anwesenheit und sein Verhalten in seiner Eigentumswohnung in bisher unbekanntem Maße nachvollzogen und ausgewertet werden könnte.

Er erhob deshalb Anfechtungsklage mit dem Ziel, obigen Beschluss für unwirksam erklären zu lassen.

Zu Recht?

Ja – das LG Dortmund erklärt den Beschluss für ungültig.

1.

Es bedürfe keiner Entscheidung, welche sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssten, um den Einbau von Heizkostenverteilern auf Funkbasis als zulässig ansehen zu können.

Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspreche schon deshalb nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil in ihm entgegen § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht konkret die Zwecke festgelegt worden seien, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen. Da ein die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten betreffender Eigentümerbeschluss den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen müsse, könne die nähere Ausgestaltung nicht erst in dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Ablesefirma abzuschließenden Vertrag erfolgen.

2.

Bei den Verbrauchsdaten handle  es sich um personenbezogene Daten.

Da diese Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung zuließen, müsse bereits im Rahmen der Beschlussfassung sichergestellt werden, dass die Verbrauchsdaten lediglich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rahmen des Erforderlichen erfasst und verarbeitet würden. Der angefochtene Eigentümerbeschluss  beschränke sich lediglich auf eine Anweisung an die Verwalterin, die Firma S. mit einer Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zu beauftragen. Er enthalte aber keinerlei Angaben dazu, in welchem Umfang und für welche Zwecke die Verbrauchsdaten erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet werden sollen.

Fazit:

Nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gehören zu den personenbezogenen Daten die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Ob hierzu auch der Energie- bzw. Wärmeverbrauch gehört, ist streitig. Ob das LG Dortmund richtig liegt, ist fraglich.

Das AG Dortmund hatte dies in 1. Instanz noch anders gesehen und die Anfechtungsklage abgewiesen:

Gegen den Schutz von Verbrauchswerten sei u. a. vorzubringen, dass entsprechende Erfassungsgeräte über den Energieverbrauch, insbesondere den Stromverbrauch, häufig im Treppenhaus und im Keller aufgehängt  und  dort für jedermann zugänglich untergebracht seien. Dies gilt teilweise auch für Gaszähler bei Gasetagenheizungen.

Des Weiteren hätten die übrigen Nutzer eines Hauses auch Anspruch darauf, die Verbrauchswerte der anderen Nutzer im Hause zu erfahren.  Da die Verteilung der Heizkosten nach dem Verhältnis des Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch erfolge,  sei es für den jeweiligen Zahlpflichtigen sehr bedeutsam, auch die Verbräuche der anderen Nutzer zu kennen.