Funktionsbezeichnung bei Protokollunterschrift nicht entscheidend

 

Unterschreibt ein Wohnungseigentümer, der dem Beirat angehört, ein Versammlungsprotokoll mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“, kann hierin auch eine Unterzeichnung in der Funktion „Wohnungseigentümer“ liegen. Das Grundbuchamt hat u. a. bemängelt, dass das Protokoll gem. § 24 Abs. 6 WEG auch von einem Wohnungseigentümer hätte unterschrieben sein müssen. Selbst wenn die Beiräte, die das Protokoll unterschrieben haben, Wohnungseigentümer seien, sei diesem Erfordernis nicht genügt.