Fußbodenheizung Geemeinschafts- oder Sondereigentum?

 

Umstritten ist, ob die im Estrich eingegossenen Heizschlangen einer Fußbodenheizung dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind.

Sofern die Gemeinschaftsordnung keine besondere Regelung trifft, sind nach Auffassung des LG Bonn (Beschl. v. 29.7.1997, Az.: 8 T 27/97) die Heizschlangen der Fußbodenheizung zwingendes Gemeinschaftseigentum, da mit dem Estrich verbunden. Nach Auffassung des AG Mettmann (Beschl. v. 30.6.2005, Az.: 7 IIa 20/05, ZMR 2006, 240),

sind die Bestandteile der Fußbodenheizung, auch wenn im Estrich enthalten, sondereigentumsfähig, sofern die Gemeinschaftsordnung die Zugehörigkeit der im Sondereigentum verlaufenden Rohre zum Sondereigentum anordnet.

 

Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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