Garten einer Wohnungseigentumsanlage

 

Das sommerliche Grillen im Garten sorgt immer wieder für Unmut bei Nachbarn. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass Nachbarn fünfmal jährlich dem Grillgeruch ausgesetzt werden können. Der Grill muss aber am äußersten Ende des Gartens etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

 

Eine Familie besaß eine Wohnung im Erdgeschoß einer Wohnanlage. Dazu gehörte ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten mit etwa 20 Meter Breite und 25 Meter Tiefe. Die Familie grillte während der Sommermonate gerne auf einem Holzkohlenfeuer, wobei natürlich auch Rauch und Geruch entstanden. Den Nachbarn, die im zweiten Stock des Hauses wohnten, gefiel das nicht. Sie fühlten sich durch den Qualm über Gebühr beeinträchtigt und gingen auf dem Wege einer Zivilklage gegen die Feuerstelle vor. Sie wollten das Grillen grundsätzlich verbieten lassen. Ihre Begründung: Das Sondernutzungsrecht am Garten dürfe vom einzelnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn den übrigen Eigentümern dadurch kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Hier aber vergnüge sich regelmäßig einer auf Kosten der anderen. Das Amtsgericht gab den Grillgegnern recht, das Landgericht schloss sich den Grillfreunden an. Einen Mittelweg fand schließlich in dritter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht.

 

Höchstens fünfmal pro Jahr

Höchstens fünfmal pro Jahr darf die Holzkohle in Zukunft glimmen – so lautet die Formel, die nun gefunden wurde. Die Richter legten außerdem fest, wo der Grill aufgestellt werden muss. Nämlich am äußersten Ende des Grundstücks, also etwa 25 Meter von den geruchsempfindlichen Nachbarn entfernt. Im Prinzip stelle das Grillen zwar (nach dem Wohnungseigentumsgesetz) eine unzumutbare Belastung für die Nachbarn dar, doch mit gewissen Beschränkungen könne es zugelassen werden. Entscheidend sei immer die Lage vor Ort (Gartengröße, Beschaffenheit des Grills), von der sich der Richter im Streitfall ein Bild machen müsse. Konkret könnte dann fast alles in Frage kommen: vom grundsätzlichen Verbot bis zur uneingeschränkten Erlaubnis des Grillens.

 

Diese Meldung erschien bei uns am 12.06.2009.

 

Referenz:

 

Bayerisches Oberstes Landgericht; Urteil vom 18.03.1999

[Aktenzeichen: 2 Z BR 6/99]

 

Quelle http://www.kostenlose-urteile.de