Gartenzwerg in exhibitionistischer Pose muss vom Garagendach entfernt werden

Änderungen am Erscheinungsbild eines Gemeinschaftseigentums bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer

Ein Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der auf dem Dach einer Garage steht und seinen nackten Körper präsentiert, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Außenfront dar. Demnach erfordert die Aufstellung eines solchen Objektes die Zustimmung aller Parteien eines Gemeinschaftseigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen hervor.