Gundsätzlich hat der Sonderbenutzungsberechtigte des Garten für die Instandhaltung zu sorgen

Gundsätzlich hat der Sonderbenutzungsberechtigte des Garten für die Instandhaltung zu sorgen. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil auch im Hinblick auf einen Heckenrückschnitt so entschieden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.März 2010 – V ZB 130/09).