Haben das gewusst? Eigentümerversammlung als Einmannversammlung

Eigentümerversammlung als Einmannversammlung

 

Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung nur ein einziger Eigentümer zur Eigentümerversammlung, so kann dieser alleine wirksame und bindende Beschlüsse fassen. Hierzu sind jedoch besonders strenge Anforderungen an die Form der Beschlussfassung und deren Protokollierung zu stellen:

Die Kundgabe der Stimmabgabe muss tatsächlich erkennbar als Formalakt stattfinden. Der Versammlungsleiter muss die Beschlussergebnisse feststellen und bekannt geben. Beachtet der Eigentümer dies nicht, so sind gefasste Beschlüsse anfechtbar.

OLG München 11.12.2007, Az: 34 Wx 14/07

 

Quelle: www.ml-fachseminare.de