Haftung der Wohnungseigentümer:

 

Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben …

 

Quelle: http://www.juraplus.de/RSPR/U863.html