Handelt es sich bei den Namensschildern der Briefkasten-/Klingelanlage um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Antwort von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Herr Rechtsanwalt Fritsch ist der Auffassung, dass es sich bei den Namensschilder der jeweiligen Nutzer einer Wohnanlage grundsätzlich um Sondereigentum handelt. Allerdings soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz gemäß § 10, Abs. 6 S  3 WEG besitzen, hier in bestimmten Bereichen, dies im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit der im Gemeinschaftseigentum stehenden Türöffnungs-/Klingel-/Gegensprechanlagen, regulierend einzugreifen, z. B. was die optische einheitliche Gestaltung der Schilder o. ä. betrifft.