Heizungssanierung der WEG

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen, entschied das OLG München mit Beschluss vom 20. März 2008.

Kommentar

Thermostatventile gehören unabhängig davon, ob sie sich im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder Sondereigentums der einzelnen Wohnungen befinden zum Gemeinschaftseigentum, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft unproblematisch über den Austausch sämtlicher Thermostatventile beschließen kann. Darüber hinaus dürfen die Wohnungseigentümer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Heizkörpern selbst auch über deren Austausch mitbeschließen, wenn die Funktion des gesamten zentralen Heizungssystems durch etwaige defekte Einzelheizkörper beeinträchtigt sein kann.

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 20. März 2008, 34 Wx 46/07 – www.ibr-online.de