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Oft weichen Aufteilungsplan und tatsächliche Bauausführung voneinander ab. Ein Wohnungseigentümer, der einen im Sondereigentum eines anderen Eigentümers stehenden Kellerraum nutzt, kann selbst nach jahrzehntelanger Nutzung zur Herausgabe verpflichtet sein.
AG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2014, Az.: 61 C 4796/13 WEG
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