Immer noch nicht hinreichend bekannt: Die Erhaltungsrücklage muss nicht auf einem sep. Bankkonto angelegt werden

Was viele Beiräte nicht glauben / einsehen wollten: Endlich besteht Klarheit darüber, das die Erhaltungsrücklage nicht auf einem sep. Bankkonto angelegt werden muss.

Die Instandhaltungsrücklage kann auch auf dem laufenden Verwaltungskonto der WEG gesammelt werden, da das Wohnungseigentumsgesetz eine anderslautende Verpflichtung nicht nennt. (KG 24 W 5174/86 NJW-RR 1987, 1160 ff.)

Der BGH hat abschließend zutreffend mit Urteil vom 25. September 2020 (Az.: V ZR 80/19) entschieden, dass die Instandhaltungsrücklage (neu Erhaltungsrücklage) nicht auf einem separaten Konto und auch nicht nur auf einem Konto geführt werden muss.