Immer noch nicht hinreichend bekannt Wer kommt für den Fehlbetrag aus der Jahresabrechnung auf?

Immer noch nicht hinreichend bekannt Wer kommt für den Fehlbetrag aus der Jahresabrechnung auf?

Wichtiger Hinweis bei Eigentumswechsel: Für den Fehlbetrag aus einer Jahresabrechnung hat aufzukommen, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Abrechnung im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist. (BGH, Beschlussverfahrens v. 21.4.1988, BGHZ 104, 196 f), d.h. dass für Guthaben oder Fehlbeträge aus der Jahresabrechnung des Vorjahres immer der neue Miteigentümer zuständig ist, sofern er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Grundsätzlich ist der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragene Eigentümer zahlungspflichtig.