In einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer die vorgelegten Kosten auch ohne Beschluss verlangen

1.  In einer Zweiergemeinschaft kann der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderem Wohnungseigentümer eine anteilige Erstattung verlangen. Eine vorherige Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan gem. § 28 WEG ist dazu ausnahmsweise nicht erforderlich.

 

2.  Die Aufrechnung mit Gegenforderung gegen einen Wohngeldanspruch ist auch in einer Zweiergemeinschaft grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt nur, wenn es sich um eine unstreitige Gegenforderung oder um einen Anspruch aus Not, Geschäftsführung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag handelt. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass das Beschlusserfordernis des § 28 WEG in einem solchen Fall zu einer bloßen Förmelei verkäme und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft ernstlich gefährdet würde. Deshalb ist es geboten, in Ausnahme zu § 28 WEG dem in Vorlage getretenen Miteigentümer ohne weiteren Beschluss einen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Miteigentümer zuzugestehen.

 

LG München I, Urteil 02.02.2009, 1 S 10225/08