In welchem Rahmen können die WE den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten im Einzelfall auf Grund einer in der TE enthaltenen Öffnungsklausel ändern?

Änderung des Umlageschlüssels

 

In welchem Rahmen können die WE den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten im Einzelfall auf Grund einer in der TE enthaltenen Öffnungsklausel ändern?

 

Hierzu BGH, Urteil vom 10.06.2011 – Az.: V ZR 2/10:

Die Novellierung des WEG-Rechts hat dazu geführt, dass den WE nunmehr bei der Änderung oder der Durchbrechung von Umlageschlüsseln auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Das gilt auch für die Verteilung von Instandsetzungskosten im Einzelfall (§ 16 Abs. IV WEG), bei der den WE ebenfalls weites Gestaltungsermessen zusteht.