Innerhalb der Eigentümergemeinschaft existiert kein Datenschutz; diesen gibt es nur gegenüber Dritten

Es hat z. B. jeder Eigentümer das Recht Rückstände zu erfahren und in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung Einsicht zu nehmen (OLG Frankfurt/Main NJW 1972, 1376). Das Recht auf Einsichtnahme in die Belege ist nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben und unter Beachtung des Schikaneverbotes (§§ 242, 226 BGB) auszuüben (BayObLGZ 1972, 246, 248). Die Belege sind grundsätzlich im Büro der Verwaltung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen an die Wohnungseigentümer. Tel.-Nummern/Emailanschriften dürfen jedoch nicht herausgegeben werden.