Installation der Türkamera-Anlage

In der Installation der Türkamera-Anlage – über die nicht nur Sondereigentumsbereiche
sondern Gemeinschaftseigentum beobachtet werden kann – durch einen
Wohnungseigentümer liegt eine Beeinträchtigung, die das Maß des Zulässigen gemäß §
14 Nr. 1 WEG überschreitet.
Die Vorgaben des § 6 b BDSG sind nur erfüllt, wenn die Kameraüberwachung zur
Wahrnehmung des Hausrechtes (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) erforderlich ist oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Nr. 3
BDSG). An einer Kenntlichmachung im Sinne des § 6b Abs. 2 BDSG darf es ebenfalls nicht
fehlen.
digitaler Türspion in der Wohnungseingangstür
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015, 70 C 17/15, ZMR 2016, 311

 

Quelle: Olaf Riecke, weiland