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oder
Zulässig: Beschluss zur Parkplatzordnung!
Was ist geschehen?
Für 81 Wohnungseigentümer gibt es auf dem Grundstück
nur 55 gemeinschaftliche Stellplätze. Die Eigentümergemeinschaft beschließt,
dass die Stellplätze von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur von solchen Eigentümern
bzw. Mietern genutzt werden dürfen, die keine Eigentumsgarage
auf dem Nachbargrundstück besitzen. Der Beschluss wird nicht fristgemäß
angefochten und dadurch bestandskräftig. Einer der Miteigentümer verkauft
später seine Garage auf dem Nachbargrundstück und fühlt sich nun durch die
Regelung der Stellplatznutzung enteignet. Er meint, dass der Beschluss nicht
nur anfechtbar, sondern schlechthin nichtig ist, weil ein einfacher Mehrheitsbeschluss
für einen Beschluss von dieser Tragweite nicht ausreicht.
Was sagt das Gericht? Das OLG Frankfurt ist anderer Auffassung. Bei dem
fraglichen Beschluss handelt es sich nicht um ein Sondernutzungsrecht, das
die Eigentümer nur durch eine einstimmige Vereinbarung begründen können,
sondern bloß um eine Gebrauchsregelung, Dafür genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Ein Sondernutzungsrecht läge nur dann vor, wenn bestimmte Wohnungseigentümer
das Recht erhalten hätten, Teile des Gemeinschaftseigentums ganz
allein, also unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen.
Das war hier aber nicht der Fall, denn kein Wohnungseigentümer ist völlig von
der Stellplatznutzung ausgeschlossen. Tagsüber darf ja jeder parken. Diese
Nutzungsmöglichkeit zur Tageszeit ist auch nicht wertlos, weil es Wohnungseigentümer
gibt, die nicht berufstätig sind und den Stellplatz also durchaus
tagsüber nutzen können. Außerdem sind die einzelnen Stellplätze auch nicht
bestimmten Begünstigten zugewiesen. Weder bei Tag noch bei Nacht hat ein
bestimmter Eigentümer einen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Deshalb
liegt nur eine Gebrauchsregelung vor. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v.
19.6.2007 20 W 403/2005)
Was sagt Ihr Anwalt?
Zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums gibt es eine
einigermaßen verlässliche Faustregel: Kein Eigentümer muss es hinnehmen,
wenn er von der Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums gänzlich
ausgeschlossen wird.
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