JAHRESABRECHNUNG – „Ausgaben“ kann auch Rücklage umfassen

Es begegnet im allgemeinen keinen Bedenken, in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan die Position "Zuführung zur Instandhaltungsrücklage" unter der Rubrik "Ausgaben" und nicht gesondert auszuweisen.

OLG München, Beschluss v. 5.4.2005, Az.: 32 Wx 15/05

Fakten: Einer der Wohnungseigentümer hatte vorliegend sowohl Wirtschaftsplan als auch Jahresabrechnung beanstandet, da der Verwalter den Posten "Zurückführung zur Instandhaltungsrücklage" nicht gesondert, sondern unter der Rubrik "Ausgaben" ausgewiesen hatte. Die Richter konnten hierin jedoch keinen Mangel der Abrechnung erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Jahresabrechnung dann ordnungsgemäß erstellt, wenn sie eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthält. In den zugehörigen Einzelabrechungen müssen die Einnahmen und Ausgaben unter Mitteilung des jeweils angewendeten Verteilungsschlüssels angegeben werden. Schließlich hat die Jahresabrechung die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, einschließlich der Zinserträge auszuweisen. Vorliegend ist daher in den Jahresabrechungen und den Wirtschaftsplänen unter der Rubrik "Ausgaben" zu Recht die Position "Zuführung Rücklage" aufgeführt worden, ohne dass hierfür ein eigener Posten angelegt wurde. Es fehlt der Aufstellung daher nicht an der Übersichtlichkeit.

Fazit: Bei der Erstellung einer Jahresabrechnung ist stets darauf zu achten, dass alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden – und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt wurden oder nicht.

(Quelle: Immobilienwirtschaft 06/2005)