Jahresabrechnung: Darf der Wonungseigentümer Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen?

Was ist geschehen? Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit rd. 60 Wohn- und Gewerbeeinheiten.
Einige Eigentümer verlangen vom Verwalter Einsicht in sämtliche – auch fremde
– Einzelabrechnungen für ein bestimmtes Abrechnungsjahr.
Was sagt das Gericht? Ja, der Verwalter ist verpflichtet, dem einzelnen Wohnungseigentümer
Einsicht in die vollständige Abrechnung zu gewähren! Die Abrechnung dient zum einen der
Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung von Kosten und Erträgen. Ein Eigentümer
kann die Richtigkeit der Abrechnung jedoch nur dann wirksam überprüfen, wenn er Einsicht in
alle Buchungsunterlagen und Belege nehmen kann. Das Gericht argumentiert mit der rechtlichen
Tragweite des Beschlusses über die Jahresabrechnung. Mit diesem Beschluss billigen die
Eigentümer nicht nur die Rechnungsunterlagen des Verwalters. Sie legen auch untereinander
verbindlich fest, welche Einnahmen und Ausgaben nach welchem Verteilerschlüssel umzulegen
sind. Die Eigentümer genehmigen also mit ihrem Beschluss über die Jahresabrechnung auch
die fremden Einzelabrechnungen. Nach dem Grundsatz: „Nur was man kennt, kann man kontrollieren“,
müssen sie auch die Einzelabrechnungen einsehen können (OLG München, Beschl.
v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06).
Was sagt ihr Anwalt? Das Recht, Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung
zu nehmen, besteht auch dann noch, wenn die Jahresabrechnung bereits genehmigt ist und
dem Verwalter Entlastung erteilt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Anfechtungsfrist noch
läuft oder ob der Wohnungseigentümer sonst ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen
kann.
Quelle:
www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de