Kaminofenanschluss

Schließt ein Wohnungseigentümer seinen Kaminofen an einen Kamin mit der Folge an, dass dadurch weitere Eigentümer den Kamin nicht mehr nutzen können, stellt dies einen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar, den diese nicht hinzunehmen brauchen. Dies gilt selbst für den Fall, dass aktuell kein weiterer Eigentümer den Kamin tatsächlich nutzt, entschied das OLG München.

Praxistipp

Würde man den Kaminanschluss zulassen, liefe dies auf eine Sondernutzung durch den Kaminofenbetreiber hinaus. Sondernutzungsrechte sind jedoch nicht durch Beschluss einräumbar. Sind die übrigen Eigentümer aber dauerhaft nicht an der Kaminnutzung interessiert, kann durch Vereinbarung aller Eigentümer ein entsprechendes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden, § 10 Abs. 2 S. 2 WEG.

 

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 08. September 2008, 32 Wx 99/08, ZWE 2008, 488