Katzen in der Wohnungseigentumsanlage: Herumstreunen erlaubt, Verschmutzen anderer Balkone verboten!

 

Das LG Bonn hat sich in II. Instanz damit beschäftigt, welche Vorgaben an das Halten einer Katze unter Berücksichtigung der nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisse in einer Wohnungseigentumsanlage zu stellen sind. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn von den Tierhaltern verlangen können, die Katzen so zu halten, dass diese nicht in ihre Wohnung gelangen und auf ihrem Balkon keine Verschmutzungen durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen, §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog .

 

Die Parteien sind Mieter bzw. Eigentümer von Sondereigentumseinheiten derselben Wohnungseigentumsanlage. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die für Grundstücksnachbarn geltende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme für das Zusammenleben innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage ebenfalls gilt, da man dort sogar in einer baulich engeren Situation miteinander wohnt.

 

„Erlaubt“ ist den Katzen, sich im Wege der Freilaufhaltung auf der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu bewegen, und zwar insbesondere auch auf dem Dach-/Etagenbereich. Die Nachbarn haben außerdem zu dulden, wenn sie Laufgeräusche auf dem Dach vernehmen, die Katzen auf Fensterbänken bzw. Gartenmöbeln sitzen, Blumenerde herausscharren oder Gegenstände auf dem Balkon umwerfen. Diese Beeinträchtigungen stuft das Landgericht als marginal und grundsätzlich hinnehmbar ein.

 

„Verboten“ ist den Katzen, die nachbarschaftlichen Wohnungen zu betreten. Ebenso besteht auch keine Duldungspflicht hinsichtlich etwaiger Kotablagerungen oder Erbrochenem der Katzen auf dem Balkon.

 

Die Abgrenzung, was die Katzen dürfen und was die Tierhalter zu verbieten haben, nimmt das Landgericht anhand einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tierhalter sowie des Besitzrechtes der Nachbarn an ihrem Wohnungsbereich vor.

 

Dass es für die Tierhalter faktisch schwierig sein wird zu verhindern, dass die Katzen im Rahmen ihres Freigangs auch in den Wohnbereich der Miteigentümer gelangen, erkennt auch das Gericht, Lösungsmöglichkeiten zeigt es jedoch nicht auf. Es bleibt daher die Erkenntnis, dass es im Rahmen von alltäglichen Wohn- und Lebenssituationen die Gerichte nur eingeschränkt in der Hand haben, Streitigkeiten abschließend zu klären.

 

Fundstelle:

Landgericht Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az. 8 S 142/09

 

Quelle: Claudia Jäger, FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, www.patt-rae.de