Kein Stilllegen eines Aufzugs durch Mehrheitsbeschluss

Wohnungseigentümergemeinschaften können nicht mehrheitlich beschließen, einen Lift dadurch zwangsweise stillzulegen, dass erforderliche Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt werden, so das OLG Saarbrücken. In der Teilungserklärung war geregelt, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Anlagen und Einrichtungen "dauernd in gutem Zustand zu erhalten" sind. Die Instandsetzung des Fahrstuhls wurde vorliegend durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt. Fahrstühle sind Gemeinschaftseigentum und fallen daher unter die Regelung der Teilungserklärung, so dass diese Vereinbarungen ihrerseits nur durch allstimmige Entscheidungen aller Wohnungseigentümer hätten abgeändert werden können. Der hier gefasste Mehrheitsbeschluss, dass die Instandsetzung nicht erfolgen solle, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Nach Meinung des Gerichts aber auch deshalb, weil die Stilllegung vergleichbar mit dem Einbau eines Aufzugs ist und eine bauliche Veränderung darstelle, die ebenfalls der Zustimmung aller benachteiligter Eigentümer bedurft hätte.

Praxistipp

Dass die Stilllegung eines Aufzuges als bauliche Veränderung gewertet wird, ist die eigentliche Überraschung dieser Entscheidung. Es können dann nur alle betroffenen Eigentümer über die Stilllegung von gemeinschaftlichem Eigentum entscheiden, selbst wenn es an einer entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung fehlt. Bedeutsam ist dies im Zuge der Energieeinspardiskussion z.B. für die Stilllegung vorhandener Schwimmbäder und dergleichen. Auch zukünftig lässt die WEG-Novelle weiterhin bauliche Veränderungen nur zu, wenn alle durch sie benachteiligten Eigentümer zustimmen, § 22 Abs. 1 WEG (neu). Neu ist, dass es jetzt einer Beschlussfassung bedarf. Allerdings kann dann gemäß § 16 Abs. 4 WEG (neu) im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn sie der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Eigentümer Rechnung trägt.

 

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. November 2006, 5 W 104/06 – www.ibr-online.de