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Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Einladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern aber unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2013, 19 S 88/12 U
Quelle : Dr. Oliver Elzer