Kopfprinzip für Verwalterwahl nicht zwingend

Ist für die Abstimmung in der Eigentümerversammlung das gesetzliche Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen, gilt das vereinbarte Stimmprinzip auch für Bestellung und Abberufung des Verwalters. Hieran hat sich durch die WEG-Reform nichts geändert.

BGH, Urteil v. 28.10.2011, Az.: V ZR 253/10

Quelle: www.ml-fachinstitut.de