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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann über einen Zweitbeschluss eine aufgrund eines fehlerhaft eingebauten Messgerätes falsche Jahresabrechnung korrigieren, auch wenn der Beschluss der (fehlerhaften) Jahresabrechnung im Erstbeschluss bestandskräftig wurde.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.3.2000, Az.: 3 Wx 414/99).