Korrigierte Jahresabrechnung ist für Wohnungseigentümer nur begrenzt anfechtbar

Korrigierte Jahresabrechnung ist für Wohnungseigentümer nur begrenzt anfechtbar

Werden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahresabrechnungen gerichtlich aufgehoben, kann ein einzelner Eigentümer bei den geänderten Rechnungen nur die korrigierten Bestandteile angreifen. Alte Abrechnungsteile bleiben bestehen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 (AZ: I-3 Wx 127/06) hervor, wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.