LG München

Das LG München vertritt zu Recht die Auffassung, dass insbesondere bei vereinbartem schriftlichen Nachweis der Vertretungsmacht in der Eigentümerversammlung eine Originalurkunde vorzulegen ist (Faxe, E-Mails oder Computerausdrucke reichen nicht aus).

 

LG München I, Beschl. v. 15.4.2010 – 1 T 5151/10

 

Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht