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Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.
LG Köln Urteil
29 S 190/11
GKG § 49 a; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
1. Die Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung ist rechnerisch unschlüssig und insgesamt für ungültig zu erklären, wenn es an der Übereinstimmung der Entwicklung der Konten und dem Saldo von Einnahmen und Ausgaben fehlt.
2. Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.
LG Köln, Urteil vom
vorhergehend:
AG Köln,
Gründe:
I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße -10, A-Staße in Köln.
Die Jahresabrechnung 2009 wurde noch von der Vorverwalterin der jetzigen Verwaltung, der Fa. N3 KG, gefertigt. Eine erste Abrechnung, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 in der Versammlung vom