Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

LG Köln Urteil

19.01.2012

29 S 190/11

GKG § 49 a; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

1. Die Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung ist rechnerisch unschlüssig und insgesamt für ungültig zu erklären, wenn es an der Übereinstimmung der Entwicklung der Konten und dem Saldo von Einnahmen und Ausgaben fehlt.

2. Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

LG Köln, Urteil vom 19.01.2012 – 29 S 190/11

vorhergehend:

AG Köln, 26.07.2011 – 202 C 25/11

Gründe:

I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße -10, A-Staße in Köln.

Die Jahresabrechnung 2009 wurde noch von der Vorverwalterin der jetzigen Verwaltung, der Fa. N3 KG, gefertigt. Eine erste Abrechnung, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 in der Versammlung vom 23.09.2010, war von den Eigentümern bemängelt und nicht genehmigt worden. Die zweite korrigierte Abrechnung, von den Klägern vorgelegt als Anlage K5, wurde sodann in der Versammlung vom 9.12.2009 unter TOP 4 vorgelegt. Dort haben die Eigentümer mehrheitlich die korrigierte Jahresabrechnung 2009 als Einzel- und Gesamtabrechnung in vorgelegter Form genehmigt und sofort fällig gestellt. Für die genaue Fassung des Beschlussantrages zu Top 4 wird auf das vorgelegte Protokoll (Anlage K3 Bl. 44 ff.) verwiesen.