Markisen

Markise ohne Zustimmung

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage können nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen. Es gibt jedoch Grenzfälle. So kämpfte eine Wohnungseigentümerin durch mehrere Instanzen gegen eine Markise, die ihre Nachbarin über ihrem Balkon hatte anbringen lassen. Das
Oberlandesgericht Zweibrücken (2.2.2004, 3 W 251/03) stellte fest, dass das Anbringen einer
Markise eine bauliche Veränderung ist, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Dies gelte jedoch nicht, wenn für die anderen Eigentümer kein Nachteil entstehe, der über das beim normalen Zusammenleben übliche Maß hinausgeht. Das Gericht konnte bei mehreren Ortsbesichtigungen weder eine „Beschattung“ anderer Wohnungen, noch eine optische Beeinträchtigung der Hausfront feststellen. Die Klägerin blieb erfolglos.

 

Anbringung von Markisen

Wohnungseigentümer dürfen schattenspendende Markisen auf ihrem Balkon auch ohne Zustimmung der anderen Eigentümer anbringen.

Ein Wohnungseigentümer brachte auf seinem Balkon eine Markise an, um sich vor zu starker Sonnenaussetzung zu schützen. Dies gefiel seinem Nachbarn jedoch nicht, der sich durch die Markise gestört fühlte. Er war der Auffassung, dass eine Markise nur mit seiner Zustimmung aufgestellt werden dürfte. Die beiden Streithähne zogen vor Gericht. Da eine Markise jedoch keine genehmigungspflichtige "optische Beeinträchtigung" darstellt, darf der Eigentümer diese behalten, und das auch ohne Genehmigung der anderen Eigentümer.
(Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Schlossplatz 7, 66482 Zweibrücken)

OLG Zweibrücken, 2 W 251/03

Quelle: © 2005 WDR Köln