Muss der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig 1 Fenster einbaut, das Fenster wieder entfernen?

Bauliche Veränderung: Muss der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig ein Kunststofffenster einbaut, das Fenster wieder entfernen?

Was ist geschehen?
Es geht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Berliner Altbau. Das Haus verfügt über betagte Kastendoppelfenster aus Holz. Daher beschließen die Eigentümer, die Außenfenster zu erneuern. Für die „vordringlichsten Fenster“ sollen Kostenangebote eingeholt werden, wobei die Auftragserteilung in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen soll.

Ein Wohnungseigentümer der Wohnung mit den „vordringlichsten Fenstern“ wartet dieses Verfahren nicht erst ab, sondern lässt in Eigenregie die Kastendoppelfenster durch neue Kunststofffenster ersetzen. Die Eigentümergemeinschaft verlangt daraufhin Rückbau, nämlich Austausch der neuen Kunststofffenster gegen Kastendoppelfenster aus Holz.

Was sagt das Kammergericht?
Der betreffende Wohnungseigentümer muss die Kunststofffenster nicht zurückbauen.

Zunächst stellt das Kammergericht zwar fest, dass es sich beim eigenmächtigen, nicht mit Verwalter und Verwaltungsbeirat abgesprochenen Austausch der Fenster um eine unzulässige bauliche Veränderung handelt. Die Eigentümergemeinschaft hatte nämlich lediglich einen Beschluss über das „Ob“ und nicht über das „Wie“ gefasst. Daher war die Auftragserteilung und die Erneuerung der maroden Fenster allein Sache des Verwalters und des Beirats.

Aus der unzulässigen baulichen Veränderung erwächst den anderen Miteigentümern jedoch trotzdem kein Anspruch auf Rückbau, weil sie vom Fensteraustausch nicht unzumutbar beeinträchtigt sind. Es entsteht nämlich kein Nachteil für sie. Ob ein Nachteil für die anderen Miteigentümer vorliegt, bestimmt sich danach, ob aus baulichen Veränderungen konkrete und objektive Beeinträchtigungen folgen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Kunststofffenster

keine optische nachteilige Beeinträchtigung nach sich ziehen,
keinen höheren Instandhaltungsaufwand für die Gemeinschaft als Holzfenster verursachen und
auch nicht zwingend zu Schimmelbildung führen
(KG, Beschl.v. 26.06.2007 – 24 W 15/07).

Was sagt Ihr Anwalt?
Die Entscheidung ist praxisnah und zu begrüßen. Sie verhindert, dass Rückbaurechte nur „aus Prinzip“ durchgesetzt werden. Zwar ist die Entscheidung noch nach dem „alten“ WEG-Recht ergangen, sie ist aber auch künftig aktuell, da die maßgeblichen Vorschriften insoweit unverändert sind.

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – clausener@friesrae.de