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Ein Wohnungseigentümer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass seine Anträge, sofern sie rechtzeitig vor der Versammlung gestellt werden, in der Versammlung auch erörtert werden und über diese auch abgestimmt wird. Eine „Absetzung“ der gewünschten Tagesordnungspunkte ohne Sachbehandlung ist rechtswidrig.
LG Dortmund v. 11.11.2014 – 1 S 83/14, ZWE 2015, 371