Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptieren – Sichtschutz stellt bauliche Veränderung dar

 

 

Wohnungseigentümer dürfen nicht eigenmächtig auf ihrem Balkon eine Trennwand als Sichtschutz montieren, weil dies eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

 

Im zugrunde liegenden Fall wünschte sich ein Wohnungseigentümer mehr Intimsphäre und errichtete als Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn eine Trennwand. Der direkt betroffene Nachbar war damit aber ganz und gar nicht einverstanden, da diese Maßnahme seiner Ansicht nach den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige (§ 14 Absatz 1 WEG). Er verwies auf die Teilungserklärung und verlangte die Beseitigung der errichteten Trennwand sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Kein Anspruch auf Sichtschutz

 

Die Richter des Landgerichts Itzehoe gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Demgegenüber könne wiederum kein Anspruch auf Sichtschutz dagegen gesetzt werden, da ja auch beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die eigenmächtig gesetzte Trennwand musste wieder weg.

 

der Leitsatz

 

Die Errichtung der Trennwand auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese beeinträchtigt die Rechte des benachbarten Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, weil sie den bislang offenen und weiträumigen Charakter des Balkons verändert und dort eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit schafft.Die Berufung wurde zurückgenommen.

 

Diese Meldung erschien bei uns am 15.10.2008.

 

    * Referenz:

          o Landgericht Itzehoe, Urteil vom 21.01.2008

            [Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07]

    * Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:

          o Wohneigentumsrecht: Bauliche Veränderung durch Lichterkette an Balkonbrüstung

            (Landgericht Köln, Beschluss vom 11.02.2008

            [Aktenzeichen: 29 T 205/06])

          o Wohnungseigentümer muss für Balkonumbau Zustimmung der Eigentümer einholen

            (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2006

            [Aktenzeichen: V ZR 112/06])

 

 

Quelle: www.kostenlose-urteile.de