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Die Bezeichnung »Neuwahl der Hausverwaltung« als Gegenstand der Tagesordnung deckt die Wiederwahl des bisherigen Verwalters sowie den Abschluss eines Verwaltervertrags mit diesem ab. Es ist nicht erforderlich, die Wohnungseigentümer bereits vorab durch Übersendung des in Aussicht genommenen Verwaltervertrags über den genauen Inhalt der vertraglichen
Regelung zu informieren.
OLG München v. 20.3.2008 – 34 Wx 46/07, ZMR 2009, 64, 65
Quelle: http://www.oliverelzer.de/