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Der BGH (Bundesgerichtshof) bestätigt die allgemeine Rechtsauffassung, wonach in die Jahresgesamtabrechnung auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat. In dem vorliegenden Fall hatte der Verwalter die Kosten für die Reparatur einer Außenglasscheibe (für die aber nach der Teilungserklärung nur der Eigentümer der betroffenen Eigentumswohnung zuständig war) und die Kosten für die Errichtung von Trennwänden in den Kellerräumen ohne vorherige Beschlussfassung vom Gemeinschaftskonto beglichen.