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Wurde mehrheitlich beschlossen, dass ein ursprünglich lose verlegter Bodenbelag auf den Balkonen des Sondereigentums nicht geändert werden darf, so ist dies nichtig. Hiermit würde unzulässig in das Sondereigentumsrecht eingegriffen, da diese Bestimmung nicht von der Regelungskompetenz der Eigentümergemeinschaft umfasst ist.
OLG Düsseldorf 27.2.2002, Az: 3 Wx 348/01
Quelle: ML Fachinstitut