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Gerät ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen erheblich in Rückstand, so kann die Zulieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie eingestellt werden. Mit einem entsprechenden Beschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft werden keine Rechte des Eigentümers verletzt, da die Gemeinschaft es nicht hinnehmen muss, dass ein Teil der Bewirtschaftungskosten auf ungewisse Zeit getragen wird.
OLG Frankfurt/Main 21.2.2006, Az: 20 W 56/06