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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen ist trotz der absoluten Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlussfassung nicht nichtig. Ein solcher Beschluss verstößt gegen den Beschlusskompetenz der Eigentümer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine Beseitigung dieses Beschlusses kann jedoch nur im Wege der Anfechtung des Beschlusses innerhalb der Monatsfrist des §§ 23 Abs. 4 WEG erfolgen.
BayObLG, Beschluss vom 15.1.2004 2 Z BR 227/03