Nochmals: GbR kann nicht Verwalter nach Wohnungseigentumsgesetz sein

 

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalterin nach dem WEG sein kann. Eine entsprechende Bestellung ist nichtig.

 

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 – V ZB 132/05